LAG Berlin » Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber fordert Krankenkassen, Zahnärzte und Gebietskörperschaften auf, Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen vorrangig in Gruppen insbesondere in Kindergärten und Schulen für Versicherte bis zum 12. bzw. 16. Lebensjahr zu entwickeln und durchzuführen.

Die gesetzliche Grundlage für die Gruppenprophylaxe - grafisch dargestellt:


Rechtliche Grundlagen LAG Berlin

Gesetzestexte und Grundlagen unserer Arbeit

Grundsätze für Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen im Rahmen der Gruppenprophylaxe (DAJ) vom 02.11.1988 in der Fassung vom 24.06.1998
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Bundesrahmenempfehlung vom 26.07.1989 in der Fassung vom 17.06.1993
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages verabschiedeten die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Bundeszahnärztekammer sowie die kommunalen Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland am 26.07.1989 eine Bundesrahmenempfehlung zur zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe. Diese dient als Grundlage für alle Rahmenvereinbarungen auf Landesebene.

Empfehlung der DAJ zur Intensivprophylaxe bei Kindern mit erhöhtem Kariesrisiko im Rahmen der Gruppenprophylaxe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
SGB V
vom 16.06.1994
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Rahmenvereinbarung Berlin vom 11.07.1990 in der Fassung vom 06.12.2000
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Zahnärztekammer Berlin sowie das Land Berlin legten am 11.07.1990 den Grundstein für die Gründung der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) e.V.
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Diese Vereinbarung setzte den § 21 SGB V und dessen Konkretisierung durch die Bundesrahmenempfehlung für das Land Berlin um.
Der Verabschiedung der Berliner Rahmenvereinbarung schloss sich am selben Tage die Gründung der LAG Berlin an.

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen e.V. vom 11.07.1990 in der Fassung vom 11.04.2008
Die Partner der Rahmenvereinbarung gründeten am 11.07.1990 die Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen in der Rechtsform eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins.
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21 SGB V

Empfehlung DAJ

Grundsätze DAJ

Rahmenvereinbarung

Satzung-LAG-Berlin

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