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Landesarbeitsgemeinschaft Berlin
zur Verhütung von Zahnerkrankungen e.V.

Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber fordert Krankenkassen, Zahnärzte und Gebietskörperschaften auf, Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen vorrangig in Gruppen insbesondere in Kindergärten und Schulen für Versicherte bis zum 12. bzw. 16. Lebensjahr zu entwickeln und durchzuführen.

§ 21 SGB V Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)

  1. Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
  2. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
  3. Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

Gesetzestexte und Grundlagen unserer Arbeit

  • Rahmenvereinbarung Berlin Stand 01.01.2018. - Rahmenvereinbarung
    (Die Landesverbände der Krankenkassen, die Zahnärztekammer Berlin sowie das Land Berlin legten am 11.07.1990 den Grundstein für die Gründung der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) e.V. Diese Vereinbarung setzte den § 21 SGB V und dessen Konkretisierung durch die Bundesrahmenempfehlung für das Land Berlin um. Der Verabschiedung der Berliner Rahmenvereinbarung schloss sich am selben Tage die Gründung der LAG Berlin an.)

  • Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen e.V. vom 11.07.1990 in der Fassung vom 05.12.2018. - Satzung
    (Die Partner der Rahmenvereinbarung gründeten am 11.07.1990 die Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen in der Rechtsform eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins.)

  • Grundsätze für Maßnahmen zur Verhütung von Förderung der Mundgesundheit im Rahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V (DAJ) vom 15.06.1993 geändert am 24.06.1998 sowie 20.06.2000. - Grundsaetze DAJ

  • Empfehlung der DAJ zur Intensivprophylaxe bei Kindern mit erhöhtem Kariesrisiko im Rahmen der Gruppenprophylaxe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom 16.06.1994. - Empfehlung DAJ